2.3.3.2. Dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 23. Oktober 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer verbeiständet war und zwar bestand über ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit folgenden Aufgabenbereichen: - für das gesundheitliche Wohl des Betroffenen sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;