Im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBE.2023.18 (ehem. SBK.2023.102) vom 5. Juni 2023 wurde festgestellt, dass die Sachbearbeiterin des KESD gestützt auf den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 23. Oktober 2014 zu dieser Aufforderung berechtigt war, weil damit dem dem Beistand auferlegten Aufgabenbereich Nachachtung verschafft wurde (vgl. dazu nachfolgend).