2.3. 2.3.1. Mit Strafanzeige vom 8. November 2022 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Schreiben an die Beschuldigte vom 24. August 2022 geltend, er habe am 24. August 2022 erfahren, dass die Beschuldigte unerlaubterweise eine Rechnung anstatt ihm, dem KESD Baden gesendet habe. Sie habe per Juli 2022 keine Rechnungen mit darauf ersichtlichen Behandlungen an den KESD zu senden, nur weil eine Sachbearbeiterin im Schreiben vom 2. November 2021 betreffend Mahnstopp im Zusammenhang mit der Rechnung vom 1. August 2021 um die Zusendung sämtlicher Korrespondenz und Rechnungen ersucht habe. Damit sei die ärztliche Schweigepflicht verletzt worden.