Dies sei bei der Abwicklung der Zahlung der Rechnung vom 1. August 2021 geschehen. Die Beschuldigte habe -4- durch die Zusendung dieser Rechnung kein schützenswertes Geheimnis offenbart. 2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, lediglich der Einzahlungsschein hätte dem KESD Baden zugestellt werden dürfen. Damit sei die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht erfüllt. Seine Entscheidungsfreiheit sei dahingehend eingeschränkt worden, dass er die Rechnung im Rahmen der Begleitbeistandschaft nicht mehr selbst habe einreichen können.