2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der angefochtenen Verfügung fest, das Familiengericht Baden habe im Entscheid vom 23. Oktober 2014 über den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung angeordnet. Die Abwicklung der Zahlung der Zahnarztkosten des Beschwerdeführers durch den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) Baden gehöre zweifelsohne zu den im vorstehend erwähnten Entscheid definierten Aufgaben des Beistandes. Ferner liege es im Interesse des Beschwerdeführers, dass er bei seinen finanziellen Belangen vom KESD unterstützt werde. Dies sei bei der Abwicklung der Zahlung der Rechnung vom 1. August 2021 geschehen.