3.3. Mit Schreiben vom 9. April 2023 (Postaufgabe am 11. April 2023) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und legte dar, er lasse sich von der Obergerichtskasse kein Geld aus der Tasche ziehen, da bekannt sei, dass eine Beistandschaft bestehe und er somit in einer Sackgasse stecke. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: