Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.103 (STA.2022.9459) Art. 174 Entscheid vom 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigte Zahnarztpraxis B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 15. Februar 2023 in der Strafsache gegen die Zahnarztpraxis B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 8. November 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen die Mitar- beiter der Zahnarztpraxis B. (nachfolgend: Beschuldigte). Er warf ihnen Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht sowie des Datenschutzrechts vor. 2. Am 15. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtan- handnahme dieser Strafanzeige, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 3. März 2023 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 9. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2023 (Post- aufgabe am 20. März 2023) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Fortfüh- rung des Strafverfahrens. 3.2. Mit Verfügung vom 29. März 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer zur Leistung von Fr. 600.00 als Sicherheit für allfäl- lige Kosten auf. 3.3. Mit Schreiben vom 9. April 2023 (Postaufgabe am 11. April 2023) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und legte dar, er lasse sich von der Obergerichtskasse kein Geld aus der Tasche ziehen, da bekannt sei, dass eine Beistandschaft bestehe und er somit in einer Sackgasse stecke. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen -3- Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit ande- ren Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nicht- anhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der angefochtenen Verfügung fest, das Familiengericht Baden habe im Entscheid vom 23. Oktober 2014 über den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet. Die Abwicklung der Zahlung der Zahnarztkosten des Beschwerdeführers durch den Kindes- und Erwachse- nenschutzdienst (KESD) Baden gehöre zweifelsohne zu den im vorstehend erwähnten Entscheid definierten Aufgaben des Beistandes. Ferner liege es im Interesse des Beschwerdeführers, dass er bei seinen finanziellen Be- langen vom KESD unterstützt werde. Dies sei bei der Abwicklung der Zah- lung der Rechnung vom 1. August 2021 geschehen. Die Beschuldigte habe -4- durch die Zusendung dieser Rechnung kein schützenswertes Geheimnis offenbart. 2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, lediglich der Einzahlungsschein hätte dem KESD Baden zugestellt werden dürfen. Damit sei die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht erfüllt. Seine Ent- scheidungsfreiheit sei dahingehend eingeschränkt worden, dass er die Rechnung im Rahmen der Begleitbeistandschaft nicht mehr selbst habe einreichen können. 2.3. 2.3.1. Mit Strafanzeige vom 8. November 2022 machte der Beschwerdeführer un- ter Hinweis auf sein Schreiben an die Beschuldigte vom 24. August 2022 geltend, er habe am 24. August 2022 erfahren, dass die Beschuldigte un- erlaubterweise eine Rechnung anstatt ihm, dem KESD Baden gesendet habe. Sie habe per Juli 2022 keine Rechnungen mit darauf ersichtlichen Behandlungen an den KESD zu senden, nur weil eine Sachbearbeiterin im Schreiben vom 2. November 2021 betreffend Mahnstopp im Zusammen- hang mit der Rechnung vom 1. August 2021 um die Zusendung sämtlicher Korrespondenz und Rechnungen ersucht habe. Damit sei die ärztliche Schweigepflicht verletzt worden. Zudem liege eine Verletzung des Daten- schutzrechts vor. 2.3.2. Mit Schreiben des KESD Baden vom 2. November 2021 an Dr. med. B. wurde dieser über die Beistandschaft orientiert und aufgefordert, sämtliche Korrespondenz und Rechnungen dem KESD zu senden. Im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBE.2023.18 (ehem. SBK.2023.102) vom 5. Juni 2023 wurde festgestellt, dass die Sachbearbeiterin des KESD gestützt auf den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 23. Oktober 2014 zu dieser Aufforderung berechtigt war, weil damit dem dem Beistand auferlegten Auf- gabenbereich Nachachtung verschafft wurde (vgl. dazu nachfolgend). 2.3.3. 2.3.3.1. Zahnärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft (vgl. Art. 321 Ziff. 1 StGB). -5- Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Aus- übung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 35 Abs. 1 DSG). 2.3.3.2. Dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 23. Oktober 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer verbeiständet war und zwar bestand über ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit folgenden Aufgabenbereichen: - für das gesundheitliche Wohl des Betroffenen sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderli- chen Vorkehrungen zu vertreten; - den Betroffenen beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatper- sonen; - den Betroffenen beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, namentlich sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Die Massnahme wurde erst am 22. März 2022 vom Familiengericht Baden in eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 397 ZGB (Begleitbeistand- schaft nach Art. 393 ZGB und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) umgewandelt. Sie umfasst im Rahmen der Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB folgende Aufgabenbereiche: - den Betroffenen bei der Erledigung der administrativen Angelegenhei- ten zu beraten und zu unterstützen, insbesondere im Verkehr mit Be- hörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Insti- tutionen und Privatpersonen; - den Betroffenen schrittweise in die Aufgabenbereiche des Beistandes einzuführen und diese längerfristig zu übergeben. Im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB be- stehen nachfolgende Aufgabenbereiche: - den Betroffenen beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, namentlich sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; - den Betroffenen schrittweise in die Aufgabenbereiche des Beistandes einzuführen und diese längerfristig zu übergeben. -6- Die Vertretungskompetenz der Beistandsperson vermittelt die Stellung ei- nes gesetzlichen Vertreters und benötigt für eine straffreie Offenbarung des Berufsgeheimnisses keine zusätzliche Vollmacht der verbeiständeten Per- son (vgl. KURT AFFOLTER-FRINGELI, Auskunftspflicht des Arztes gegenüber Beistand, ZKE 2/2018, S. 114). Um die Berechtigung von Arzt-, Spital- und Laborrechnungen prüfen zu können, ist der Arzt verpflichtet, die entspre- chenden Daten auch ohne Schweigepflichtentbindung dem Beistand zuzu- stellen (AFFOLTER-FRINGELI, a.a.O, S. 119). Für die Rechnung vom 1. August 2021 war somit der im Entscheid vom 23. Oktober 2014 angeordnete Aufgabenbereich massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Zahnarzt oder eine von ihm beauftrage Angestellte dem KESD Baden nicht lediglich den Einzahlungs- schein zustellen dürfen, wurde er doch vom KESD Baden mit Schreiben vom 2. November 2021 aufgefordert, sämtliche Korrespondenz und Rech- nungen einzureichen. Dies war auch begründet, hatte der Beistand doch die Aufgabe, den Beschwerdeführer in seinen finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Folglich liegt weder eine Verletzung des Berufsgeheimnisses vor, noch wurden durch die Beschuldigte Daten des Beschwerdeführers unbefugt i.S.v. Art. 35 Abs. 1 DSG bekanntgegeben. Beide Straftatbe- stände sind somit eindeutig nicht erfüllt. Das Strafverfahren wurde zu Recht nicht an die Hand genommen (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Übrigen ist fraglich, ob die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Baden mit dem angezeigten Sachverhalt übereinstimmen, was vom Beschwerde- führer beschwerdeweise jedoch nicht beanstandet wird. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis. Auch wenn sie den Vorwurf der Verletzung des Berufs- geheimnisses bzw. der unbefugten Datenbekanntgabe hinsichtlich der Rechnung vom Sommer 2022 in der Begründung der Nichtanhandnahme- verfügung nicht erwähnte, wollte die Staatsanwaltschaft Baden die Straf- anzeige vom 8. November 2022 jedenfalls durch Nichtanhandnahme erle- digen, was auch diesbezüglich zu Recht erfolgte: Die Vertretung bei der Erledigung von finanziellen Angelegenheiten ist auch im Entscheid vom 22. März 2022 beibehalten worden. Folglich liegt auch in diesem Zusam- menhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwer- deführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. -7- 3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2023 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses wegen offen- sichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 630.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 5. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus