vorliegende Beschwerde zu verfassen, insbesondere, weil für einen juristischen Laien schwierig ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Nötigung bei dem für Stalking typischen Verhalten erfüllt sind. Gestützt auf diese Feststellungen erweist sich die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig. 5.2.4. Demgemäss ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutzuheissen und ist lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.