5.2.3. Gestützt auf die finanziellen Verhältnisse, wie sie die Beschwerdeführerin mit Beilagen dokumentiert in ihrer Beschwerde (S. 12 ff.) glaubhaft darlegt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO mittellos ist. Ebenso ist festzustellen, dass die (gutzuheissende) Beschwerde einer allfälligen Zivilklage (vgl. act. 42) dient bzw. dienen kann, die ihrerseits nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Weiter ist festzustellen, dass kein Bagatellfall vorliegt und die Beschwerdeführerin durch die Tatvorwürfe schwer in ihrer Freiheit und Privatsphäre betroffen ist. Auf sich allein gestellt wäre sie nicht in der Lage gewesen, die