Im Adhäsionsprozess kann der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Ein Wohnort im Ausland, mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Betroffenen können zur Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung führen. Dasselbe gilt bei Vorliegen besonderer fallbezogener Umstände wie eine überdurchschnittliche Komplexität des festzustellenden Sachverhalts oder der sich stellenden prozess- oder materiellrechtlichen Fragen (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.