des Betroffenen zu wahren. Diese Notwendigkeit liegt dann vor, wenn der Rechtsuchende – auf sich alleine gestellt – seine Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Sie beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen bei Zivilklägern im Strafverfahren namentlich die Schwere der Betroffenheit durch das untersuchte Delikt, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit der geschädigten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Im Adhäsionsprozess kann der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen.