5.2. 5.2.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. 5.2.2. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO insbesondere die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.