5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde S. 11 ff.) ist damit in Bezug auf die Verfahrenskosten gegenstandslos.