4. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2023 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen.