Auch in Bezug auf den Vorwurf der Drohung (gemeint ist folgende WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten vom 31. August 2022: "Ab jetzt kennst du andere B.", vgl. Beschwerdebeilage 9) kann nicht von vornherein klar gesagt werden, das angezeigte Verhalten sei offensichtlich straflos. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lagen die relevanten WhatsApp- Nachrichten (vgl. Beschwerdebeilagen 8 und 9) gar nicht vor und es sind in dieser Hinsicht weitere Abklärungen im Gesamtkontext vorzunehmen.