Nach dem Dargelegten kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht gesagt werden, dass keine Beweise für die Aussagen der Beschwerdeführerin erhältlich gemacht werden können. Angesichts der bereits aktenkundigen Beweise ist nicht ausgeschlossen, dass ein Nachstellen des Beschuldigten vorliegt, welches geeignet ist, die Freiheit der Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung zur Nötigung einzuschränken, was der Beschuldigte mutmasslich mindestens in Kauf genommen haben könnte.