Er konnte keine nachvollziehbare Erklärung abgeben, weshalb er auch nach Erhalt der Verfügung der Kantonspolizei vom 27. Oktober 2022 beim Friedhofparkplatz, von welchem man direkt auf das Wohnhaus der Beschwerdeführerin sieht (vgl. dazu Beschwerdebeilage 6), parkiert, obwohl er ca. 500 Meter entfernt wohnt und dort einen Parkplatz hat (vgl. seine Einvernahme vom 4. November 2022, S. 5 f., act. 27 f.). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin Kopien von angeblich vom Beschuldigten stammenden handschriftlichen Nachrichten an ihren Ex-Partner (und Vater ihrer Tochter) sowie an die Frau von Herrn C. ein, worin die sexuellen Beziehungen der Beschwerdeführerin thematisiert werden.