hierzu etwa ). In der Folge beobachtete und verfolgte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin immer wieder, was offenbar von Drittpersonen (der Freund von Frau D., bei welcher die Beschwerdeführerin eingezogen ist; bezogen auf wiederum männlichen Besuch am 10. September 2022, vgl. Beschwerde S. 7) sowie durch die Polizei (Meldung an eine Patrouille am Strassenrand am 24. September 2022; Beschwerde Rz. 11) bestätigt werden könnte. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Beschuldigte sie trotz bestehender Wegweisungs- und Fernhalteverfügung bezogen auch auf den Friedhofparkplatz (vgl. act.