3.3.3. Der Beschuldigte erschien – von ihm unbestritten – offenbar am 31. August 2022 unangekündigt am Wohnort der Beschwerdeführerin, was von ihrem damaligen Besucher, Herrn C., bestätigt werden könnte, machte offensichtlich via die Fahrzeugnummer den Namen von Herrn C. ausfindig (vgl. dazu Beschwerdebeilage 8 [Nennung des Namens C. im WhatsApp- Chat mit der Beschwerdeführerin]) und schrieb ihr in der Folge mehrere WhatsApp-Nachrichten (vgl. Beschwerdebeilage 8). Sodann blieb vom Beschuldigten unbestritten, dass er ihr am 7. September 2022 ein Geschenk (beim Auto) hinterlegt hat (vgl. dazu seine Einvernahme vom 4. November 2022, S. 7, act.