Im Übrigen bestreitet er eine Kontaktaufnahme bzw. macht geltend, er habe die Beschwerdeführerin nach Erhalt der polizeilichen Fernhaltemassnahmen zufällig getroffen. Auf die Frage, ob er ihr gedroht habe, führte er – nachdem er vom Anwalt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 darauf hingewiesen worden ist, dass seine Nachricht "Du lernst einen anderen B. kennen" einen drohenden Charakter aufweise (vgl. act. 11) – aus, dass dies das Einzige sei, was man als drohend auffassen könne, er damit aber gemeint habe, dass er ihr keine Geschenke mehr machen werde, dass er sie nicht mehr fragen werde, wie es ihr gehe, ob sie