3.3.2. Der Beschuldigte gibt einzig zu, der Beschwerdeführerin am Tag, als sie ihm gesagt habe, er solle ihr nicht mehr schreiben, noch weiter geschrieben bzw. sie seit Ende August 2022 (nur) noch einmal kontaktiert zu haben. Im Übrigen bestreitet er eine Kontaktaufnahme bzw. macht geltend, er habe die Beschwerdeführerin nach Erhalt der polizeilichen Fernhaltemassnahmen zufällig getroffen.