3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin machte bereits anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. Oktober 2022 geltend, dass der Beschuldigte auf verschiedenen Wegen unerwünscht Kontakt mit ihr aufgenommen und am 7. September 2022 ein Geschenk bei ihr abgeliefert habe. Am 31. August 2022, nachdem er bei ihr an der Haustüre erschienen sei, habe er ihr ca. 30 bis 40 WhatsApp- Nachrichten geschickt und zum Schluss geschrieben "jetzt kennst du einen anderen B.." Sie habe aber keine Angst gehabt, dass er sie schlage, sie habe Angst um ihre Privatsphäre gehabt. Der Beschuldigte sei noch nie aggressiv gewesen (Einvernahme vom 26. Oktober 2022, S. 4 f., act. 35 f.). -6-