2.3. Mit Beschwerdeantwort brachte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erneut vor, dass keine Partei höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen könne. Eine Gegenanzeige des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin we- -4- gen Tätlichkeiten bestätige dies. Dieses Verfahren sei ebenfalls mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abgeschlossen worden.