2.2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es nicht richtig sei, dass keine Beweise hätten erhältlich gemacht werden können. Sie seien vielmehr nicht erhoben worden. Die vom Beschuldigten mitgeteilte mutmassliche Drohung "sie werde nun einen anderen B. kennen lernen" müsse im gesamten Kontext beurteilt und ausgelegt werden, was seitens der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht erfolgt sei. Ebenfalls sei der Sache mit der Parkkarte für den Friedhofparkplatz nicht nachgegangen worden. Die Behauptungen des Beschuldigten seien reine Schutzbehauptungen.