2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte bis auf die Aussage "sie werde nun einen anderen B. kennen lernen" sämtliche Vorwürfe bestreite. Die genannte Aussage stelle keine Drohung dar, sondern nur eine Mitteilung, wonach er nicht mehr für die Beschwerdeführerin da sein werde. Im Übrigen hätten keine Beweise für die jeweiligen Aussagen ermittelt resp. erhältlich gemacht werden können, weshalb es Aussage gegen Aussage stehe, wobei keine der Parteien höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen könne. Demnach werde das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen.