Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeführerin, welche Strafantrag gestellt hat und deren prozessuale Geschädigtenstellung (Art. 115 Abs. 1 StPO) in Bezug auf alle in Frage kommenden Straftatbestände ohne Weiteres gegeben ist, ist gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2023 mit Beschwerde anzufechten. Auf ihre frist- (Zustellung an ihren Rechtsvertreter am 10. März 2023;