3. 3.1. A. erhob gegen die ihr am 10. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anweisung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten anhand zu nehmen. 3.2. Mit Eingabe vom 24. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen zu ihrer Beschwerde ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 21. April 2023 (Postaufgabe 24. April 2023) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -3-