1.2. Am 27. Oktober 2022 verfügte die Kantonspolizei Aargau gegenüber dem Beschuldigten eine Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 sowie ein Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss § 34b Abs. 1 Polizeigesetz. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess in dieser (von ihr unter dem Aspekt der Drohung und Nötigung beurteilten) Strafsache am 31. Januar 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese am 1. Februar 2023.