4.6. Aufgrund der überdurchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Verfahrens sowie der hinsichtlich der Terminfindung erschwerenden Umständen erscheint eine Dauer von acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung vorliegend als angemessen. Es kann dem Bezirksgericht Zurzach keine unbegründete Untätigkeit oder relevante Verfahrensverschleppung vorgeworfen werden. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. - 11 -