Die Akten der Verfahren sind umfassend, bereits die Haftakten des Beschwerdeführers umfassen über 1'000 Seiten. Da der angeklagte Sachverhalt bestritten ist und der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Antrag auf Sicherheitshaft vom 12. August 2021 ausgeführt hat, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sämtliche (möglicherweise) entlastenden Beweisanträge von allen Beschuldigten mehr oder weniger pauschal abgelehnt habe (HA.2021.377, act. 88), waren bzw. sind im Hinblick auf die Hauptverhandlung zusätzliche Beweisanträge zu erwarten, welche es zu prüfen galt bzw. gilt. Die Geschädigten stellen ihrerseits als Privatkläger ebenfalls Anträge, welche zu beurteilen sind.