Insgesamt liegen fünf dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikte bzw. Sachverhaltsabschnitte vor, in welche jeweils mehrere Mitbeschuldigte oder Geschädigte involviert sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen vom angeklagten Sachverhalt abweichenden Hergang der Auseinandersetzung vom 9. Februar 2021 schildert und mit der Darstellung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in keiner Weise einverstanden ist (s. hierzu auch handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 22. November 2021 in HA.2021.377, act. 130 ff.).