4.5. Nach Eingang der Anklage ist diese durch die Verfahrensleitung zu prüfen (Art. 329 StPO) und es sind die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 330 StPO). Neben der Schwierigkeit des Verfahrens in organisatorischer Hinsicht liegt auch materiell eine erhöhte Komplexität vor. Insgesamt liegen fünf dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikte bzw. Sachverhaltsabschnitte vor, in welche jeweils mehrere Mitbeschuldigte oder Geschädigte involviert sind.