Die Problematik der Terminfindung ist sodann nicht etwa auf die begrenzten räumlichen Kapazitäten des Bezirksgerichts Zurzach zurückzuführen, sondern liegt an den ungewöhnlichen Umständen des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er lange auf die Terminvorschläge gewartet habe und teilweise keine Rückmeldungen erhalten habe, ist er darauf hinzuweisen, dass der Diskurs zur Terminfindung nicht bloss mit ihm, sondern gleichzeitig mit neun weiteren Parteien bzw. Stellen, stattgefunden hat. - 10 -