In einem relativ komplexen Straffall, bei welchem zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung acht Monate lagen, ist das Bundesgericht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen. Allerdings kann sich eine Zeitspanne von mehreren Monaten in einem sehr komplexen Verfahren mit vielen Verästelungen, welches mehrere Beschuldigte betrifft und eine sehr sorgfältige Vorbereitung der Verhandlung und Prüfung der zahlreichen Untersuchungsakten erfordert, als notwendig erweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 f., in: Pra 2012 Nr. 56, S. 389 f.).