4.2. Das Bundesgericht nimmt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots an, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.6 f., bestÃĪtigt in Urteil des Bundesgerichts 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2). In einem relativ komplexen Straffall, bei welchem zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung acht Monate lagen, ist das Bundesgericht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen.