212 Abs. 3 StPO), dennoch sind ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO zu vermeiden. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach vom 6./7. April 2022 (sowie allenfalls 8. April 2022) wird rund acht Monate nach der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. August 2021 stattfinden. Zu prüfen ist im Folgenden, ob für die Dauer von rund acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach sachliche Gründe vorliegen.