dass auch die juristische Vorbereitung nicht unerheblich sein dürfte. Der Fall sei somit ungleich komplexer und aufwändiger als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fälle, in welchen das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen habe. Nach Berücksichtigung der Komplexität und des Aufwands liege daher keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. -7-