2.6. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dagegen, der Beschwerdeführer übersehe, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Angemessenheit der Dauer eines Strafverfahrens nach den besonderen Umständen des Falles beurteilt werde. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen. Vorliegend handle es sich um einen komplexen Fall mit mehreren beteiligten Parteien. Insgesamt seien ein Anstifter und drei Mittäter angeklagt, welchen fünf Geschädigte gegenüberstünden. Alle Parteien seien anwaltlich vertreten.