2.5. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletze es das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate lägen. Insgesamt seien es vorliegend acht Monate zwischen dem Anklageeingang und der geplanten Hauptverhandlung. Es sei bereits mit Eingang der Anklage im August ersichtlich gewesen, dass die Verhandlung nicht in den ordentlichen Gerichtsräumlichkeiten werde stattfinden können, dies allein schon anhand der Anzahl der am Prozess beteiligten Personen.