Bislang befinde sich der Beschwerdeführer seit 10.5 Monaten in Haft, bis zur Hauptverhandlung würden es 14 Monate sein. Angesichts der Aktenfülle und der mehreren Tatbeteiligten und Geschädigten verstosse diese Verfahrensdauer nicht gegen das Beschleunigungsgebot. Einzig unklar sei, weswegen die effektive Terminumfrage seitens des Bezirksgerichts Zurzach erst Mitte November 2021 erfolgt sei und nicht zeitnaher zum Akteneingang am Gericht. Gesehen auf die gesamte Verfahrensdauer könne jedoch auch darin kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gesehen werden. -6-