2.4. In der angefochtenen Verfügung führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hierzu insbesondere aus, es handle sich beim vorliegenden Verfahren unbestritten um ein aufwändiges und auch hinsichtlich der Terminfindung für die Hauptverhandlung um ein organisatorisch komplexes Verfahren, gelte es alleine bereits mit neun Parteivertretern und Parteivertreterinnen für einen externen Gerichtssaal einen gemeinsamen Termin zu finden. Bislang befinde sich der Beschwerdeführer seit 10.5 Monaten in Haft, bis zur Hauptverhandlung würden es 14 Monate sein.