2.3. Mit Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Tatsache, dass nun der Termin für die Hauptverhandlung stehe, ändere nichts an der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Offensichtlich strategische Verzögerungen durch die Privatklägerschaft bei der Terminfindung seien durch die Verfahrensleitung zu unterbinden. Es bestehe kein Verständnis dafür, dass mit der Terminfindung erst Mitte November begonnen worden sei. Wäre mit der Terminfindung bereits Ende August gestartet worden, wäre allenfalls ein Termin vor Weihnachten aber sicherlich noch vor den Sportferien möglich gewesen.