2.2. Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Zurzach hielt zur Verletzung des Beschleunigungsgebots dagegen, das vorliegende Verfahren mit vier Mitbeschuldigten und fünf Privatklägern, davon alle anwaltlich vertreten, erweise sich als sehr aufwändig. Nach Eingang der Anklage(schriften) am -5-