Insbesondere habe die Gerichtskanzlei bisher lediglich einmal für Termine angefragt. Die Verzögerung sei als besonders schwer zu beurteilen, weil weder die Mitbeschuldigten, noch die Strafkläger, noch der Beschwerdeführer irgendwelche Verfahrenshandlungen getätigt hätten, welche das Verfahren verzögert hätten. Vielmehr seien mit der Beweisanordnung Verfahrensschritte ausstehend, welche im Hoheitsbereich des Bezirksgerichts Zurzach lägen.