Gleichentags sei ein Telefonat erfolgt, in welchem innert Wochenfrist die Terminvorschläge für die Hauptverhandlung in Aussicht gestellt worden seien. Diese Frist habe das Bezirksgericht Zurzach verstreichen lassen. Am 11. November 2021 habe der Beschwerdeführer eine schriftliche Sachstandsfrage gestellt. Am 16. November 2021 sei die Kanzlei des amtlichen Verteidigers zwecks Terminvorschlägen kontaktiert worden. Diese Anfrage sei gleichentags unter Angabe von verfügbaren Terminen beantwortet worden. Weitere Bemühungen hinsichtlich Terminfindung seien nicht erfolgt.