2. 2.1. In Bezug auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots machte der Beschwerdeführer in seinem Haftentlassungsgesuch vom 15. Dezember 2021 im Wesentlichen geltend, nach Anklageerhebung vom 5. August 2021 durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe er am 17. September 2021 eine erste Sachstandsanfrage gestellt. Die einzige (für den Beschwerdeführer erkennbare) Verfahrenshandlung durch das Bezirksgericht Zurzach sei die Verfügung vom 29. September 2021 (Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug) gewesen. Gleichentags sei ein Telefonat erfolgt, in welchem innert Wochenfrist die Terminvorschläge für die Hauptverhandlung in Aussicht gestellt worden seien.