lich im Haftprüfungsverfahren und von den zuständigen Haftprüfungsinstanzen zu beurteilen und – soweit notwendig – zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.3), weshalb die Beschwerdeanträge zulässig sind. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.