1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die sein Haftentlassungsgesuch abweisende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Dezember 2021 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend wird mit der Beschwerde nicht die Haftentlassung verlangt, sondern der Beschwerdeführer beschränkt seine Anträge im Beschwerdeverfahren auf die (schon vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beantragte) Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Bezirksgericht Zurzach.