3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Postaufgabe: 24. Januar 2022) verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: