2.5. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers sowie den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft bis am 8. April 2022 der Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Zurzach ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 4. Januar 2022 zugestellte Verfügung am 12. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung vom 27. Dezember 2021 sei zu ergänzen. 2. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist.